Gesetzesgrundlage und Finanzierung
Gesetzliche Grundlagen zur Finanzierung dieser Maßnahme sind das BSGB (Bundessozial-hilfegesetz) 8, § 35a, bzw SGB (Sozialgesetzbuch) 12 § 53.
Über Art und Umfang der Maßnahme entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bzw der Bezirk.
Vorher ist
[…] die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kinder und Jugendlichen verfügt, einzuholen.
SGB VIII, § 35a, Art 1a
Die Möglichkeit des Selbstzahlens der Maßnahme besteht natürlich auch.